Arche Zion e. V.
Der Arche Zion e. V. hat den Zweck, christliche Angebote für Kinder und Jugendliche bereitzustellen. Er unterstützt die Kinder‐ und Jugendarbeit der Gemeinde Bladenhorst‐Zion in ihren Veranstaltungen sowie in der materiellen und personellen Ausstattung. Der Verein kann mit seinen Mitteln eine Jugendmitarbeiterin mitfinanzieren und ansprechende Spielgeräte anschaffen.
Die Ziele des Vereins werden in jährlichen Mitgliedsversammlungen jeweils nach neuen Anforderungen und Herausforderungen konkretisiert und leisten einen Beitrag zu sozialer Integration und persönlicher Entfaltung von Kindern und Jugendlichen vor Ort. Der Arche Zion e. V. wird nur durch Spenden finanziert.
Spendenaufruf
Möchten Sie den
Arche Zion e. V. bei seiner Jugendarbeit unterstützen, können Sie Ihre Spende, für die Sie auf Wunsch eine Spendenquittung erhalten können, im
Gemeindebüro abgeben oder auf das folgende Konto überweisen.
Zahlungsempfänger: | Arche Zion e. V. |
IBAN: | DE62 4325 0030 0004 4050 49 |
BIC: | WELADED1HRN |
Satzung des Arche Zion e. V.
§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
| - Der Verein führt den Namen Arche‐Zion e. V.
- Sitz des Vereins ist Herne.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 | Ziel und Zweck |
| - Ziel und Zweck des Vereins ist es, christliche Angebote für Kinder und Jugendliche bereitzustellen.
- Satzungsziel und ‐zweck soll durch die Verwirklichung folgender Aufgaben erreicht werden:
- der Verein setzt sich für Kinder und Jugendliche ein und für die Weitergabe der frohen Botschaft von Jesus Christus an die Kinder und Jugendlichen,
- der Verein sorgt für einen Treffpunkt und Ort zum Spielen und für die intergenerative Begegnung, z. B. in einem Treffpunkt von Senioren und Kinder oder einem Internet‐Café für Senioren und Jugendliche,
- der Verein unterstützt die gemeinwesenorientierte Arbeit der Ev. Kirchengemeinde Bladenhorst‐Zion,
- mit Bildungs‐ und Freizeitangeboten dient er der sozialen Integration und der persönlichen Entfaltung.
- Der Verein kann zur Realisierung des Zwecks geeignete MitarbeiterInnen einstellen und gegebenenfalls entsprechende Einrichtungen betreiben.
- Der Verein ist politisch ungebunden und der Evangelischen Kirche von Westfalen verbunden.
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§ 3 | Gemeinnützigkeit |
| - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
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§ 4 | Erwerb der Mitgliedschaft |
| - Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
- Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.
- Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
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§ 5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten.
- Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
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§ 6 | Mitgliedsbeiträge |
| Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden, deren jährliche Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. |
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§ 7 | Organe des Vereins |
| Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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§ 8 | Mitgliederversammlung |
| - Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 50% der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird.
- Jedes Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung mündlich beantragen, daß die Tagesordnung um weitere Punkte ergänzt wird. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist ein besonderer Wahlleiter zu bestimmen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse der Mitgliedesversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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§ 9 | Aufgaben der Mitgliederversammlung |
| Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: |
| - Wahl des Vorstandes aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.
- Entlastung des Vorstandes.
- Bestellung von zwei KassenprüferInnen.
- Beschlußfassung über die Höhe der Jahresbeiträge.
- Entscheidung über die Annahme, bzw. Ablehnung zusätzlicher Tagesordnungspunkte.
- Satzungsänderungen. Der Antrag auf Satzungsänderung muß als gesonderter Tagesordnungspunkt erscheinen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung – insbesondere eine Änderung des § 2 der Satzung – ist nur dann durchführbar, wenn diese nicht im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit gem. § 3 der Satzung steht. Das Protokoll ist vom Protokollierenden und dem/der VersamlungsleiterIn zu unterzeichnen.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 10 | Vorstand |
| - Der Vorstand besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter, mindestens aus drei Mitgliedern maximal aber aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, denen einer der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert.
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
- Die Geschäftsführung kann der Vorstand selbst übernehmen oder er kann sie teilweise oder ganz delegieren.
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§ 11 | Kassenprüfung |
| - Zur Überwachung des Finanzwesens des Vereins sind von der Mitgliederversammlung zwei KassenprüferInnen für zwei Jahre zu bestellen. Während der Amtszeit soll einmal im Kalenderjahr ein Bericht der KassenprüferInnen für die Mitgliederversammlung erfolgen.
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§ 12 | Auflösung des Vereins |
| - Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung, mit der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
- Die Auflösung betreibt, falls nicht anders bestimmt, der Vorstand.
- Im Falle der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder Geldbeträge, noch mehr als den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an die Kirchengemeinde Bladenhorst‐Zion, hier die Kinder‐ und Jugendarbeit. Vor Ausführung des Beschlusses ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
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